Satzung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Deutsches Forum Kinderzukunft“.
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Treuhänders T/B/O Treuhand-Beratung-Organisation GMBH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Altestadt 6 – 8, 40213 Düsseldorf.
  3. Sitz der Stiftung ist Düsseldorf.
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Schutz von Kindern vor Vernachlässigung, Gesundheitsgefährdung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch.
  2. Die Stiftung kann den Stiftungszweck nach Maßgabe ihrer Beschlüsse insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklichen:
    1. Förderung der Vernetzung und Zusammenarbeit der auf dem Gebiet der Stiftung tätigen Personen, Organisationen und Systeme
    2. Durchführung und Förderung von Fachveranstaltungen und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Information und Beratung der allgemeinen Öffentlichkeit,
    3. Initiierung, Durchführung, Förderung und Evaluation von Projekten und Forschungsvorhaben, insbesondere von Multicenterprojekten,
    4. Herausgabe von Empfehlungen, Stellungnahmen sowie sonstigen Publikationen und Fachbeiträgen,
    5. Herstellung und Pflege von Kontakten auf allen Ebenen sowie die Entsendung von Vertretern in gesellschaftliche, fachliche und politische Gremien,
    6. Kooperation mit Wissenschaftseinrichtungen sowie Erarbeitung und Sicherung von Qualitätsstandards,
    7. Vergabe von Auszeichnungen und Ehrungen sowie von Stipendien, Beihilfen und ähnlichen Zuwendungen.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung tätig wird.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Der Vorstand kann die Annahme von Zustiftungen verweigern. Zuwendungen von Todes wegen können durch Beschluss des Vorstandes dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Im Übrigen dienen Zuwendungen, die nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet sind, ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  1. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und die ihm nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung über das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht dies zulassen.
  3. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.
  1. Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind unentgeltlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  1. Das Kuratorium besteht aus geborenen und gekorenen Mitgliedern.
  2. Geborene Mitglieder sind
    1. die im Stiftungsgeschäft bezeichneten Gründungsstifter,
    2. die im Stiftungsgeschäft bezeichneten Zustifter,
    3. weitere Zustifter, soweit sie mindestens 5.000 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Ist ein solcher Zustifter eine juristische Person, so ist an ihrer Stelle ein vor ihr benannter Vertreter das geborene Mitglied.
  3. Scheidet ein geborenes Mitglied aus dem Kuratorium aus, so können die verbleibenden geborenen Mitglieder einen Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied wählen.
  4. Die geborenen Mitglieder können weitere Personen als gekorene Mitglieder in das Kuratorium wählen. Die Zahl der gekorenen Mitglieder soll zehn nicht überschreiten. Die Amtszeit der gekorenen Mitglieder beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Das Kuratorium berät den Vorstand. Es nimmt dessen jährlichen Geschäftsbericht entgegen, erörtert die Arbeit der Stiftung und kann Vorschläge für diese Arbeit unterbreiten. Das Kuratorium entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die geborenen Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Kuratoriums sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.
  3. Die geborenen Mitglieder des Kuratoriums wählen zeitnah zum Ende der Amtsperiode des Vorstandes, erstmals zeitnah zum Ende der Amtsperiode der im Stiftungsgeschäft bezeichneten Vorstandsmitglieder, die drei Mitglieder des Vorstandes sowie aus deren Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen ersten und zweiten Stellvertreter. Die Amtsperiode der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist zulässig.
  4. Hat sich ein Mitglied des Vorstandes eine schwere Pflichtverletzung begangen, so können die geborenen Mitglieder des Kuratoriums an seiner Stelle eine andere Person in den Vorstand wählen.
  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums und bei besonderen Anlässen auch vom Treuhänder einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der geborenen Mitglieder des Kuratoriums dies verlangt.
  2. Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst werden, bedürfen der Schriftform.
  3. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der geborenen Mitglieder anwesend ist. Es ist nicht beschlussfähig, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Frist nicht gewahrt wurde und mindestens drei der geborenen Mitglieder des Kuratoriums der Beschlussfassung widersprechen. Der Widerspruch kann in der Sitzung erhoben oder vor Beginn der Sitzung dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich oder per Fax oder E-Mail mitgeteilt werden.
  4. Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Für Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst werden, sind Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder entscheidet.
  5. Soweit Entscheidungen nur von den geborenen Mitgliedern zu treffen sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass für die dort bezeichneten Mehrheiten die Mehrheit der geborenen Mitglieder maßgebend ist.
  1. Der Vorstand erledigt alle Aufgaben der Stiftung, die nicht dem Treuhänder oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Er entscheidet insbesondere über die Aktivitäten der Stiftung und die Annahme oder Ablehnung von Zustiftungen und Spenden.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder für die restliche Amtszeit einen Nachfolger für das ausscheidende Mitglied. Geschieht dies nicht binnen sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitglieds, so geht das Recht zur Wahl eines Nachfolgers auf das Kuratorium über.
  3. Ist ein Vorstandsmitglied zugleich Mitglied im Kuratorium, so ruht während dieser Zeit seine Mitgliedschaft im Kuratorium.
  4. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit die Satzung oder das Stiftungsgeschäft nicht Einstimmigkeit vorsieht.
  5. Der Vorstand berichtet einmal jährlich auf einer Sitzung des Kuratoriums über die Arbeit der Stiftung.
  6. Der Vorsitzende des Vorstandes spricht für die Stiftung in der Öffentlichkeit.

Zur Prüfung von Projektvorschlägen und zur Unterstützung bei der Durchführung von Projekten kann der Vorstand einen Beirat einberufen. Der Vorstand entscheidet im Einzelnen über die Aufgaben eines Beiratsmitglieds und die Zeitdauer seiner Mitgliedschaft. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

  1. Der Treuhänder ist unentgeltlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen. Das Stiftungsvermögen verwaltet er getrennt von seinem Vermögen.
  2. Der Treuhänder ist an die satzungsmäßigen Beschlüsse der Stiftungsorgane gebunden, soweit sie mit rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens vereinbar sind.
  3. Der Treuhänder legt dem Kuratorium bis zum 1. April eines jeden Jahres, erstmals am 1. April 2010, einen Bericht über seine Tätigkeit im letzten Kalenderjahr vor, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert.
  4. Bei Wegfall oder schwerer Pflichtverletzung des Treuhänders wählen die geborenen Mitglieder des Kuratoriums einen neuen Treuhänder.
  5. Mit Eintritt der entsprechend dem Stiftungsgeschäft angestrebten Rechtsfähigkeit der Stiftung hat der Treuhänder das Stiftungsvermögen an die Stiftung herauszugeben. Mit der Herausgabe endet das Amt des Treuhänders.
  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von allen Vorstandsmitgliedern und vom Treuhänder nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
  2. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und den Interessen von Kindern zu dienen.
  3. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Treuhänders und, wenn er die Rechte des Kuratoriums schmälert, auch dessen Zustimmung.
  1. Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Treuhänders und des Kuratoriums.
  1. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine vom Kuratorium mit Zustimmung des Treuhänders zu beschließende steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
  2. Der Beschluss darf nicht vor Zustimmung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung des Stiftungsgeschäfts durch die Gründungsstifter in Kraft.


Düsseldorf, den 18. März 2009